1. bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 m2 beheizter Fläche oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.
2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Die Pflicht entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
Die Durchführung des Hydraulischen Abgleichs im Sinne der EnSimiMaV beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
● eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-4,
● eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
● die Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
● die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Die Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.
Der Hydraulische Abgleich ist laut der EnSimiMaV nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand
“ der VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2 [Verfahren B (Premiumleistung)], durchzuführen.
Die Heizungsoptimierung und der Hydraulische Abgleich gehören auch zu der Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Hier gab es allerdings mit der 2. Änderung der BEG EM vom 15. September 2022 eine Einschränkung, die die Förderung der Heizungsoptimierung (dazu zählt in dem Förderprogramm auch der Hydraulische Abgleich) nach Nummer 5.4 BEG EM auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1000 m2 beheizter Fläche begrenzt. Die Begrenzung ist bereits seit dem Inkrafttreten der BEG-EM-Änderung am 21. September 2022 gültig. Die EnSimiMaV-Pflichten zum Hydraulischen Abgleich sind damit nicht mehr über die BEG-EM förderfähig.
Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft durch die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen regelt § 4 EnSimiMaV
Quelle: EnSimiMaV / jv
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Wir informieren Sie, welche Programme und Fördermöglichkeiten es gibt, wie Sie einen Antrag zur BAFA-Förderung stellen und ob Sie die BAFA-Förderung mit Zuschüssen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kombinieren können.
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Die BEG fasst bestehende Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:
Förderfähig sind alle Maßnahmen an Gebäuden, die die Energieeffizienz verbessern. Darüber hinaus lässt sich die Fachplanung und Baubegleitung der Maßnahmen durch Energieeffizienz-Experten bezuschussen. Für die BEG gelten bestimmte (technische) Voraussetzungen und Einschränkungen. Einen Überblick erhalten Sie im allgemeinen Merkblatt und Infoblatt zum Thema.
Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html