Notice: Uninitialized string offset: 202 in /var/home/p001876/public_html/_modules/dc/plugins/select/init.php on line 47 Planung Heizung, Lüftung & Klima aus Sachsenheim Besigheim | AktuellesNavigation überspringenSitemap anzeigen

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EnSimiMaV: Pflicht zur Heizungsprüfung für Erdgas-Heizungen

 Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Heizungsprüfung in Gebäuden mit Erdgas nutzendem Wärmeerzeuger verpflichtend. Bei Bedarf muss eine Heizungsoptimierung folgen.

Mit der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt I Nr. 34 vom 29. September 2022 ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfrist­energie­versorungs­sicherungs­maßnahmen­verordnung – EnSimiMaV) vom 23. September 2022“ am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Mit Ablauf des 30. September 2024 tritt sie wieder außer Kraft.

Betroffen sind nur Gas-Heizungen

Die EnSimiMaV verpflichtet alle Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist er neben dem Gebäudeeigentümer zur Erfüllung der vorgenannten Anforderungen.

Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn seit dem 1. Oktober 2020 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und dabei kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Heizungsoptimierung

Die EnSimiMaV legt fest, dass zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nr. 1 (energetisch optimale Einstellung der technischen Parameter) unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig ist:

● Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen

● Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen

● Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz

● Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz

● Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern

● Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

Die Heizungsoptimierung umfasst also in erster Linie Einstellungen.

Hydraulischer Abgleich

Neben der Heizungsprüfung mit einer sich gegebenenfalls daraus ergebenden Optimierung der Heizungsanlage, enthält die EnSimiMaV erstmals eine konkrete öffentlich-rechtliche Pflicht für den Hydraulischen Abgleich:

Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen
1. bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 m2 beheizter Fläche oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.
2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Die Pflicht entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Durchführung des Hydraulischen Abgleichs im Sinne der EnSimiMaV beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

● eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1: 2020-4,

● eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,

● die Durchführung eines Hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

● die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Die Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Der Hydraulische Abgleich ist laut der EnSimiMaV nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand

“ der VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2 [Verfahren B (Premiumleistung)], durchzuführen.

Die Heizungsoptimierung und der Hydraulische Abgleich gehören auch zu der Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM). Hier gab es allerdings mit der 2. Änderung der BEG EM vom 15. September 2022 eine Einschränkung, die die Förderung der Heizungsoptimierung (dazu zählt in dem Förderprogramm auch der Hydraulische Abgleich) nach Nummer 5.4 BEG EM auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1000 m2 beheizter Fläche begrenzt. Die Begrenzung ist bereits seit dem Inkrafttreten der BEG-EM-Änderung am 21. September 2022 gültig. Die EnSimiMaV-Pflichten zum Hydraulischen Abgleich sind damit nicht mehr über die BEG-EM förderfähig.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft durch die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen regelt § 4 EnSimiMaV

Quelle: EnSimiMaV / jv

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Sie planen eine energetische Sanierung und möchten hierbei bei Ihrem Wohngebäude oder dem Nicht-Wohngebäude finanzielle Unterstützung erhalten?

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.

Wir informieren Sie, welche Programme und Fördermöglichkeiten es gibt, wie Sie einen Antrag zur BAFA-Förderung stellen und ob Sie die BAFA-Förderung mit Zuschüssen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kombinieren können.

Benötigte technische Berechnungen wie z. B. der hydraulischer Abgleich an der Heizung kann von uns für Sie natürlich erstellt werden.

Überblick

Förderprogramm

Die BEG fasst bestehende Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Förderfähig sind alle Maßnahmen an Gebäuden, die die Energieeffizienz verbessern. Darüber hinaus lässt sich die Fachplanung und Baubegleitung der Maßnahmen durch Energieeffizienz-Experten bezuschussen. Für die BEG gelten bestimmte (technische) Voraussetzungen und Einschränkungen. Einen Überblick erhalten Sie im allgemeinen Merkblatt und Infoblatt zum Thema.

Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html

AFP Gebäudetechnik
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